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Willkommen auf der Homepage der Rechtsanwälte Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn.
Wir stehen Ihnen als erfahrene Spezialisten und Ansprechpartner für sämtliche Bereiche des Familienrechts zur Verfügung; im Besonderen auch bei sämtlichen Problemen bei Ehen mit Auslandsbezug.
Auch bei ausländischen Ehen gilt zumeist der Grundsatz, dass eine bestehende Ehe bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Scheidung aufgehoben oder geschieden werden kann.
Sind Sie durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde bereits geschieden worden, so wird diese ausländische Entscheidung nicht bzw. nicht ohne Weiteres in Deutschland anerkannt. Sie müssen vielmehr ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Scheidung betreiben.
Wurde die Scheidung durch ein Gericht eines anderen EU-Staates ausgesprochen, so folgt aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dass diese ausgesprochene Entscheidung in Deutschland ohne jede Einschränkung anzuerkennen ist. Sie müssen in diesem Fall keine gesonderte Anerkennung der Scheidung in Deutschland veranlassen.
Wurde die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde außerhalb der EU bzw. außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ausgesprochen, so muss die ausländische Entscheidung in einem Verfahren nach § 107 FamFG in Deutschland anerkannt werden. In Baden-Württemberg sind für dieses Verfahren die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe zuständig.
In diesem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG werden zum Einen die Formalien geprüft. So muss etwa das ausländische Scheidungsurteil in besonderer Form und in beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorliegen. Darüber hinaus wird aber auch geprüft, ob die Anerkennung des ausländischen Entscheidung gegen das „ordre public“, sprich die wesentlichen Wertvorstellungen unserer Rechtsordnung verstoßen.
Damit dieses Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG so reibungslos wie möglich abläuft, empfiehlt es sich bereits vor Stellung des Antrages nach § 107 FamFG sich durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, damit von diesem die einzureichenden Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft und hierdurch Nachfragen durch die Justizverwaltung vermieden werden, die ansonsten die Dauer des Verfahrens nur unnötig verlängern würden.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in jedem Stadium eines Anerkennungsverfahrens nach § 107 FamFG.